ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN DER RALF BOHLE GMBH (VERKAUFS-AGB)
ZUR VERWENDUNG IM GESCHÄFTSVERKEHR GEGENÜBER UNTERNEHMEN
1. Allgemeines
2. Preise und Zahlung
2.1 Alle Preise gelten einschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Soweit
den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde
liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss
erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des
Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder
festen Rabatts).
2.2 Es gelten die im Einzelfall
vereinbarten Zahlungsbedingungen. Mangels besonderer Vereinbarung hat
die Zahlung spätestens bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats zu
erfolgen.
2.3 Das Recht, Zahlungen
zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem
Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
2.4 Bei
Zahlungsrückstand und wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet
sind, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. In diesen Fällen
sind wir auch berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und – nach Setzung
einer angemessenen Frist – vom Vertrag zurückzutreten und/oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2.5
Veränderungen in der Inhaberschaft oder der Gesellschaftsform des
Bestellers berechtigen uns, ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
2.6 Bei Zielüberschreitung hat der Besteller Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1
Die Gegenstände der Lieferung bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung
sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20%
übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben.
3.2 Die
Verbindung unserer Vorbehaltsware mit den Produkten des Bestellers
erfolgt für uns als Hersteller. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Ware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung.
3.3 Der Besteller darf die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und – solange er nicht im Verzug ist - veräußern.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
Bestehen an der Vorbehaltsware Rechte Dritter, geht die Forderung des
Bestellers auf uns über im Verhältnis des Wertes unseres
Miteigentumsanteils zum Gesamtwert der Sache.
3.4 Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät und/oder wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Dies gilt nicht bei beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren des Bestellers, wenn dem Besteller nach der Insolvenzordnung zustehende Rechte entgegenstehen. In der Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
4.2
Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit
auf höhere Gewalt (bspw. Streik, Epidemien, Pandemien, Aussperrung,
Krieg), Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres
Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende
der Verzögerung baldmöglichst mitteilen.
4.3
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung,
sind grundsätzlich in Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
4.4 Werden Versand
oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir für jeden
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der
Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % vom
Auftragswert berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer
Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
5. Gefahrübergang, Versand und Versicherungen
5.1
Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier
Lieferung – auf den Besteller über, sobald die Ware zum Versand gebracht
oder aber abgeholt worden ist, und zwar auch bei Versand mit unseren
eigenen Transportmitteln.
5.2 Mangels besonderer Weisungen sind wir berechtigt, Transportart und –weg nach eigenem Ermessen zu bestimmen.
5.3 Die Transportversicherung wird durch uns eingedeckt. Deren Kosten sind in den vereinbarten Verkaufspreisen enthalten.
6. Gewährleistung
6.1
Ist unsere Leistung bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllen wir nach
unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen
Sache nach.
6.2 Der Besteller hat die gelieferte
Sache unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und Sachmängel uns
gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen (§ 377 HGB). Im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften hat er ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,
wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine
uns gesetzte angemessene Frist für die Ersatzlieferung fruchtlos
verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Liegt ein
nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht
zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des
Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
6.3
Von den durch die Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir –
soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten
des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen
Kosten des Aus- und Einbaus.
6.4
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht soweit das
Gesetz z.B. gem. § 445b Abs. 1 BGB (Verjährung von Rückgriffsansprüchen)
längere Fristen vorschreibt. Sollten wir den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen haben, so gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen. Die
gesetzlichen Regelungen gelten auch für die Verjährung etwaiger
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der
Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit beruht. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung,
Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6.5 Ist die vom Besteller erhobene Mängelrüge unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen zu ersetzen.
6.6
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 445a BGB (Rückgriff
des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
6.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 7 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer geregelte Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
6.8
Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder bei
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter
Betriebsmittel entstanden sind.
6.9 Die Übernahme einer Garantie bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.
6.10 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten werden wir dem Besteller auf unsere Kosten das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, so sind beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des jeweiligen Schutzrechtsinhabers werden wir den Besteller freistellen. Weitergehende Rechte stehen dem Besteller nicht zu.
7. Sonstige Schadensersatzansprüche
7.1
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadens-ersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
7.2
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3
Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 6.4. Bei Schadensersatzansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit aufgrund der vorstehenden Regelungen unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
8. Gerichtstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
8.1
Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist alleiniger
Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten Reichshof. Wir sind jedoch
berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
8.2
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt
deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
8.3 Sollte eine der vorstehenden
Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.