ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER RALF BOHLE GMBH (VERKAUFS-AGB)


ZUR VERWENDUNG IM GESCHÄFTSVERKEHR GEGENÜBER UNTERNEHMERN


Stand: 01.01.2023

1. Allgemeines

1.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Abnahme unserer Lieferungen gilt als Anerkenntnis dieser Bedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur und insoweit Vertragsinhalt, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
1.2 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Bestellungen können wir innerhalb von 14 Tagen ab Zugang annehmen.

2. Preise und Zahlung

2.1 Alle Preise gelten einschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

2.2 Es gelten die im Einzelfall vereinbarten Zahlungsbedingungen. Mangels besonderer Vereinbarung hat die Zahlung spätestens bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats zu erfolgen.

2.3 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.4 Bei Zahlungsrückstand und wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und – nach Setzung einer angemessenen Frist – vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2.5 Veränderungen in der Inhaberschaft oder der Gesellschaftsform des Bestellers berechtigen uns, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

2.6 Bei Zielüberschreitung hat der Besteller Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die Gegenstände der Lieferung bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

3.2 Die Verbindung unserer Vorbehaltsware mit den Produkten des Bestellers erfolgt für uns als Hersteller. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

3.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und – solange er nicht im Verzug ist - veräußern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Bestehen an der Vorbehaltsware Rechte Dritter, geht die Forderung des Bestellers auf uns über im Verhältnis des Wertes unseres Miteigentumsanteils zum Gesamtwert der Sache.

3.4 Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät und/oder wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Dies gilt nicht bei beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren des Bestellers, wenn dem Besteller nach der Insolvenzordnung zustehende Rechte entgegenstehen. In der Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

4. Lieferzeit

4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.

4.2 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt (bspw. Streik, Epidemien, Pandemien, Aussperrung, Krieg), Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende der Verzögerung baldmöglichst mitteilen.

4.3 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, sind grundsätzlich in Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.4 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % vom Auftragswert berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5. Gefahrübergang, Versand und Versicherungen

5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Besteller über, sobald die Ware zum Versand gebracht oder aber abgeholt worden ist, und zwar auch bei Versand mit unseren eigenen Transportmitteln.

5.2 Mangels besonderer Weisungen sind wir berechtigt, Transportart und –weg nach eigenem Ermessen zu bestimmen.

5.3 Die Transportversicherung wird durch uns eingedeckt. Deren Kosten sind in den vereinbarten Verkaufspreisen enthalten.

6. Gewährleistung

6.1 Ist unsere Leistung bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllen wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Sache nach.

6.2 Der Besteller hat die gelieferte Sache unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen (§ 377 HGB). Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hat er ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

6.3 Von den durch die Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus.

6.4 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht soweit das Gesetz z.B. gem. § 445b Abs. 1 BGB (Verjährung von Rückgriffsansprüchen) längere Fristen vorschreibt. Sollten wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen. Die gesetzlichen Regelungen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

6.5 Ist die vom Besteller erhobene Mängelrüge unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen zu ersetzen.

6.6 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

6.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 7 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer geregelte Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

6.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind.

6.9 Die Übernahme einer Garantie bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.

6.10 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten werden wir dem Besteller auf unsere Kosten das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, so sind beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des jeweiligen Schutzrechtsinhabers werden wir den Besteller freistellen. Weitergehende Rechte stehen dem Besteller nicht zu.

7. Sonstige Schadensersatzansprüche

7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadens-ersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

7.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.3 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 6.4. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit aufgrund der vorstehenden Regelungen unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

8. Gerichtstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

8.1 Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist alleiniger Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Reichshof. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

8.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

8.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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